Wohnungsübergabe – Aufs Protokoll achten

Was Mieter bei der Wohnungsübergabe im Blick haben sollten

So ein Umzug kann ganz schön stressig sein. Ausmisten, renovieren, packen, einen neuen Telefonanschluss organisieren und vieles mehr – so mancher verliert da die Formalitäten schon mal aus den Augen. Ein Fehler, der einem teuer zu stehen kommen könnte. Das gilt besonders für das Übergabeprotokoll. Zu Beginn und Ende eines Mieterverhältnisses, also beim Ein- oder Auszug, wird oft ein Protokoll erstellt, das den Zustand der Wohnung erfasst. Diesem Schreiben kommt eine erhebliche rechtliche Beweiswirkung zu. Man sollte dabei also unbedingt Vorsicht walten lassen.

Vor dem Unterschreiben gut prüfen

„Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass weder für den Vermieter noch den Mieter eine Verpflichtung besteht, ein Protokoll zu verfassen oder zu unterschreiben“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom IV Mieterschutz. „Sollte sich jedoch im Mietvertrag ein Hinweis auf ein zu erstellendes Protokoll bei Einzug befinden, kann der Mieter darauf bestehen.“ Grundsätzlich sei es für den Mieter ratsam, vor Mietbeginn den Zustand der Wohnung gründlich zu überprüfen und sich eventuelle Mängel und Schäden in einem Protokoll dokumentieren zu lassen. Sonst kann es später ein böses Erwachen geben – wenn nämlich der Mieter beim Auszug verpflichtet ist zu beweisen, dass beispielsweise der kleine Riss im Waschbecken schon vor Mietbeginn vorlag und nicht von ihm verursacht wurde. Das gleiche gilt bei Mietende: Steht im Protokoll, dass die Wohnung ordnungsgemäß und in vertragsgemäßem Zustand übergeben wurde, kann der Vermieter später keine Ansprüche mehr geltend machen. Aus diesem Grund sollten ebenfalls stets Gas-, Wasser- und sonstige Zählerstände vermerkt werden. Unter www.iv-mieterschutz.de findet man weitere Fakten.

Vereinbarungen sind verpflichtend

Auch darüber hinaus haben Protokolle oft große mietrechtliche Bedeutung. So kann sich der Mieter in Form einer Individualvereinbarung dazu verpflichten, bestimmte Arbeiten wie etwa Schönheitsreparaturen durchzuführen. Das ist selbst dann bindend, wenn im Mietvertrag die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein sollte.

Mängel protokollieren

Außer dem Übergabeprotokoll gibt es auch sogenannte Störungs- und Temperaturprotokolle. So können bei fortwährenden Störungen beispielsweise durch Baulärm, überlaute Musik des Nachbarn oder nicht ausreichender Beheizbarkeit der Räume die Mängel protokolliert und somit besser nachgewiesen werden. Das macht etwaige Mietminderungen möglich. Rat sowie Muster und Vorlagen für solche Protokolle gibt es zum Beispiel beim Interessenverband Mieterschutz e.V.