Sicher kaufen im Internet – Teil3

Gekaufte Sache mangelhaft

Kaufen im Internet ist heute schon fast ein Volkssport in Deutschland. Es werden mittlerweile Milliarden jedes Jahr durch das Internet umgesetzt. Doch ein Klick zu viel und schon hat man etwas gekauft. Auch beim Kaufen im Internet gibt es einiges zu beachten. Worauf man achten sollte, ob es sichere Einkäufe gibt, welche rechte man als Verbraucher hat und was für Gesetze gelten werden wir in unserer Artikelserie einmal näher betrachten.

Gekaufte Sache mangelhaft

Beim Kaufen im Internet kann die gekaufte Ware auch einmal mangelhaft sein. Hier gelten laut § 437 Nr. 1 und 3 BGB die gleichen Rechte wie bei einem Kauf im Laden. Zu diesen rechten gehören die Nacherfüllung, der Schadensersatz und der Ersatz von vergeblichen Aufwendungen. Die Verjährungsfrist wurde dafür vom Gesetzgeber im § 438 Abs. 1 BGB mit zwei Jahren festgelegt. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf liegt die Beweispflicht auch beim Händler. Erst ab dem siebten Monat muss der Kunde nachweisen, dass der Fehler schon vor dem Kauf vorlag.

Internetkauf über eBay

Bei eBay handelt es sich rein rechtlich gesehen nicht um eine Versteigerung. Es wird auch hier nur ein gewöhnlicher Kaufvertrag geschlossen. Wenn das Produkt über eBay bei einem Händler bzw. Unternehmer gekauft wurde, gilt auch hier das 14-tägige Widerrufsrecht. Dies kann dabei ohne Angabe von irgendwelchen Gründen durchgeführt werden.

Kaufgeschäft im Internet seriös

Bei einem Kauf im Internet immer auf das Impressum bzw. Firmensitz achten. Die Firma sollte immer den Firmennamen, den Firmensitz, eine Anschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben haben. Auch sollte hier der Verantwortliche der Firma namentlich benannt sein. Wenn irgendetwas davon fehlt, sollte der Kunde vom Kauf bei diesem Unternehmen im Internet absehen.

Speichern von Kundendaten

Jeder Bürger in Deutschland kann selber über seine persönlichen Daten entscheiden. Der Händler darf also ohne Zustimmung des Kunden die zu Kauf gespeicherten Daten nicht an Dritte weiter geben und diese für andere zwecke verwenden. Daten dürfen auch nur so lange gespeichert werden. Wie dies zur korrekten Abwicklung des Kaufvertrages von Nöten ist. Maximal dürfen die Daten daher nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist vom Händler gespeichert werden. Ab dann besteht durch den Kunden ein Anspruch auf das löschen der Daten.