Wohngeldschulden „geerbt“ – Erben mussten nach höchstrichterlichem Urteil für den Betrag aufkommen

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 81/12

Wer etwas erbt, der freut sich zunächst einmal über diesen Vermögenszuwachs. Aber nicht immer hält diese Freude einer näheren Betrachtung Stand. Manchmal entwickelt sich daraus richtiger Ärger. So zum Beispiel, wenn man mit einer Wohnung, ohne es zu wissen, gleichzeitig auch die dazu gehörigen Wohngeldschulden übernommen hat. Ist die Erbschaft erst einmal angenommen, so gibt es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kein nachträgliches Zurück mehr. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 81/12)

Der Fall:

So war das nicht gedacht gewesen, als die Erben eine Wohnung (bzw. Anteile davon) übernahmen. Sie hatten sich davon finanzielle Vorteile versprochen. Doch nach der Eintragung ins Grundbuch trat die Eigentümergemeinschaft auf den Plan und forderte die Wohngeldrückstände aus zwei Jahren. Die Erben machten eine Beschränkung ihrer Haftung geltend. Nach Einschaltung zweier Gerichtsinstanzen musste schließlich der Bundesgerichtshof entscheiden.

Das Urteil:

Gemäß der Auffassung des BGH zählen nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben regelmäßig als Eigenverbindlichkeiten des Erben. Davon sei in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn die Erbschaft angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und dem Erben faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.