Rechtstipps für ein stressfreies Wohnen

Stolperfallen, Schnee und Schlangen

Ob Mieter, Vermieter oder Hauseigentümer: Wer in Deutschland wohnt, sieht sich zwangsläufig irgendwann mit rechtlichen Fragen rund ums Thema Wohnen konfrontiert. Besonders in der kalten Jahreszeit kommt es häufig zu Situationen, in denen man seine Rechte und Pflichten kennen sollte.

Wer kümmert sich um Laubberge, Eis und Schnee?

Herbst und Winter stehen vor der Tür – und mit ihnen auch Laubberge, Eis und Schnee. Doch wer muss sich eigentlich darum kümmern, dass Gehwege und Einfahrten nicht zur Stolperfalle für Fußgänger werden? „In der örtlichen Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ist geregelt, bis wohin der Grundstückseigentümer den Weg vor seinem Haus räumen, streuen oder von Laub befreien muss“, erklärt Rechtsanwalt Peter Sales Wagner aus Overath, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Bei gemeinsam genutzten Flächen werde es da schon etwas komplizierter. „Wer sich eine Auffahrt oder einen Durchfahrtsweg mit dem Nachbarn teilt, sollte sich mit diesem auf bestimmte Regularien einigen. Denn rechtlich gesehen sind beide Eigentümer für die Pflege und Sicherung zuständig“, erklärt der Anwalt. Rutscht ein Fußgänger vor der Haustür aus, weil Laub, Schnee oder Eis nicht ordnungsgemäß beiseitegeräumt wurden, müssen im Fall der Fälle beide Parteien haften.

Räum- und Streupflichten nur mit Klausel im Mietvertrag

Hauseigentümer können Räum- und Streupflichten an ihre Mieter delegieren. „Ist dies im Mietvertrag vereinbart, müssen sich Mieter daran halten.“ Weigert sich ein Mieter und es kommen dadurch Menschen zu Schaden, kann es sein, dass er Schadenersatz leisten muss. Außerdem kann der Vermieter eine Firma mit dem Räumen beauftragen und den säumigen Mieter dafür bezahlen lassen. „Grundsätzlich gilt die Räum- und Streupflicht zwischen 7 und 21 Uhr“, präzisiert Peter Sales Wagner. Bei starkem Schneefall müsse aber nicht dauerhaft geräumt werden – sondern erst, wenn es aufgehört habe zu schneien.

Mieter müssen exotische Haustiere genehmigen lassen

Nicht nur das Wetter belastet häufig die Beziehung zwischen Mieter und Vermieter. Auch das Thema Haustier ist ein beliebter Streitpunkt: Bello und Miezi unerwünscht – dieser Grundsatz gilt in vielen Mietshäusern. „Generelle Verbote, Tiere in der Mietwohnung zu halten, sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber unzulässig“, erklärt Peter Sales Wagner. Denn ist im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung geregelt, kann der Vermieter sie auch nicht verbieten. Allerdings darf er eine Klausel aufnehmen, die zum Beispiel vorschreibt, dass Mieter den Vermieter zunächst um Erlaubnis bitten müssen. Sich das Okay einzuholen, ist in jedem Fall erforderlich, wenn in einer kleinen Wohnung viele Tiere unterkommen sollen oder wenn es sich um exotische Kreaturen wie Schlangen oder Spinnen handelt. „Kleintiere wie Goldfische oder Hamster darf sich jedoch jeder auch ohne vorheriges Nachfragen anschaffen“, sagt der Jurist.

Bei Lärm können Bewohner die Miete kürzen

Laute Musik, ein bellender Hund oder ständiges Heimwerken: Lärmbelästigung hat im Mietshaus viele Gesichter. „Fühlen sich Bewohner dadurch gestört, können sie die Miete mindern. Außerdem können sie gegen den Verursacher gerichtlich ein Unterlassen durchsetzen“, sagt Peter Sales Wagner. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Mieter unbedingt ein Lärmprotokoll führen und die Belästigungen mit Uhrzeit und Datum festhalten. Eine generelle Nachtruhe, zu der es mucksmäuschenstill sein muss, gibt es übrigens nicht. „Dennoch gelten zwischen 22 und 6 Uhr besondere Einschränkungen, die in den Landesimmissionsschutzgesetzen nachzulesen sind.“

Schall und Rauch

Ein mitteilungsfreudiger Hund, ein eifriger Grillmeister, ein modernder Komposthaufen. Ab wann gelten Lärm und Geruch eigentlich als Belästigung? „Die Regelungen sind regional verschieden. Nicht in jedem Bundesland gibt es etwa eine gesetzliche Mittagsruhe“, erklärt Rechtsanwalt Peter Sales Wagner, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Nachts seien störende Geräusche aber so weit wie möglich zu vermeiden oder einzuschränken. Generell müssten spielende Kinder oder schreiende Babys eher geduldet werden als zum Beispiel Hundegebell oder laute Musik. Auch bei Gerüchen ist Rücksicht geboten: Gerade Grillfans, die ihr Umfeld allzu regelmäßig zuqualmen, können sich Probleme einhandeln. Auch ein Komposthaufen sollte nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehen. Mehr Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.