Die Praxis im eigenen Haus

Immer mehr Ärzte legen ihr berufliches und privates Umfeld zusammen und eröffnen ihre Praxis im eigenen Haus. Das erspart nicht nur Zeit, sondern auch die Steuerausgaben können somit reduziert werden. Aber bei einigen Dingen ist besondere Vorsicht geboten, wenn man eine Arztpraxis im eigenen Wohnhaus betreibt.

Sichere Daten- und Medikamentenaufbewahrung

Ein erster wichtiger Punkt, den man bei einer Praxiseröffnung im eigenen Haus beachten muss, ist die Aufbewahrung der Patientendaten und der Medikamente. Für beides sollte man sich auf jeden Fall einen einbruchssicheren Wertschutzschrank bzw. Tresor anschaffen. Auf den Seiten von abc-tresore.de findet man eine große Auswahl branchenorientierter Sicherheitsschränke und Tresore. Damit können Daten und Arzneimittel sicher und verschlossen aufbewahrt werden.

Auch der Einbruchschutz außerhalb des Hauses sollte verstärkt werden, um Einbrecher schon beim Eindringen in das Haus zu stoppen.

Steuerliche Vor- und Nachteile

Generell lassen sich bei der gewerblichen Nutzung von Privaträumen Steuern einsparen. Besondere Vorsicht ist allerdings geboten, wenn man mitsamt den Praxisräumen an einen neuen Standort umziehen möchte. In diesem Fall müssen die stillen Reserven, die sich über die Jahre gebildet haben, versteuert werden.

Was heißt das genau? Verkaufen Sie Ihre Immobilie, wird der Gewinn, der sich aus dem Verkaufswert und dem Restwert des Praxisanteils ergibt, komplett besteuert. Anders sieht die Lage aus, wenn das Grundstück mit zum Privatvermögen gerechnet wird. Dann wird der gewerbliche Gewinn nur dann besteuert, wenn sie die Immobilie nach weniger als zehn Jahren wieder verkaufen.

Doch natürlich gibt es Möglichkeiten, diese Situation zu umgehen und nicht in die Steuerfalle zu tappen.

Vermietung an den Ehegatten

Die steuerlich einfachste und lukrativste Variante ist die Vermietung der gewerblich genutzten Räume an den eigenen Ehepartner. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Das Grundstück und das sonst als Privathaus genutzte Gebäude gehört dem nicht gewerbetreibenden Partner
  2. Beides wurde aus seinen/ihren eigenen Mitteln finanziert

In diesem Fall kann der als Arzt tätige Partner die Mietausgaben als Betriebsausgabe geltend machen und der vermietende Ehegatte hat Einkünfte aus der Vermietung und darf sowohl die Gebäudeabschreibung als auch die Werbungskosten steuerlich absetzen. Um hierbei ganz legal und ohne Probleme vorzugehen, muss die Vermietung unbedingt ganz offiziell in einem Mietvertrag mit den üblichen Konditionen festgehalten werden.

Außerdem fällt bei einer Aufgabe oder einem Verkauf der Praxis kein Veräußerungsgewinn mehr an.

Verfügt der Ehepartner nicht allein über das nötige Kapital, um Grundstück und Wohnhaus allein und aus eigenen Mitteln zu finanzieren, können die Kosten auch auf beide Eheleute verteilt werden. Dann kann jeweils nur der Anteil des unternehmerisch tätigen Ehepartners bei den gewerblichen Steuern veranschlagt werden.