Renovieren: Frühjahrskur für Haus und Wohnung

Die Frühlingssonne bringt es ans Licht: Die Räume wirken plötzlich verstaubt und vergilbt. Da ist es mit dem Frühjahrsputz allein oft nicht getan – Renovieren ist angesagt. Bei Mietobjekten stellt sich die Frage, wer die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, da sie zur Instandhaltung der Mietsache gehören. Allerdings kann er die Pflicht auf den Mieter übertragen. Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung.

Unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind jedoch unwirksam. Sollen etwa die Arbeiten laut Mietvertrag innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgen und es fehlen Zusätze wie „in aller Regel“ oder „im Allgemeinen“, ist die Klausel ungültig. Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz: „Hierbei handelt es sich um feste Fristen, der tatsächliche Zustand der Mieträume bleibt unberücksichtigt. Ein starrer Fristenplan führt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel insgesamt.“ Auch Formulierungen, nach denen der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, seien wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nicht rechtens. Aufgrund der Vielzahl entsprechend unwirksamer Klauseln ist eine Beratung im Vorfeld einer Renovierung empfehlenswert. Informationen dazu gibt es unter www.iv-mieterschutz.de.

Bauliche Veränderungen genehmigen lassen

Auch wer in Sachen Renovierung mehr tun möchte als streichen, sollte sich vorher schlaumachen – besonders dann, wenn es um größere Maßnahmen wie das Durchbrechen von Wänden oder den Einbau eines neuen Bads geht. Will ein Mieter bauliche Veränderungen in der Wohnung auf eigene Kosten durchführen, muss er sich vom Wohnungseigentümer die schriftliche Erlaubnis holen. Trotz der vermieterseits erteilten Zustimmung ist nicht ausgeschlossen, dass der Vermieter bei Auszug einen Rückbau zulässigerweise verlangt.