Bericht Ratgeberaktion „Zahnersatz“ am 16.10.2014

Zahnersatz ist bezahlbar: Telefon-Ratgeberaktion zum Thema Zahnersatz

Leserfragen Ratgeberaktion „Zahnersatz“ am 16.10.2014

1. Ich bin mit der Rechnung meines Zahnarztes nach der Zahnersatz-Behandlung nicht einverstanden. Wie kann ich die Korrektheit überprüfen? An wen kann ich mich jetzt wenden?

Professor Dr. Dr. med. dent. Eberhard Fischer-Brandies, Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in München, Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie, Gutachterreferent der Bayerischen Landeszahnärztekammer: Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern können Sie sich beispielsweise an das Gebührenordnungsreferat der Bayerischen Landeszahnärztekammer oder an einen Gutachter der Bayerischen Landeszahnärztekammer oder der Vereinigung Bayerischer Gutachter für Zahn-Mund-Kieferheilkunde wenden.

2. Bei mir steht eine umfangreiche Zahnersatz-Behandlung an. Ich überlege, mir im Vorfeld eine Zweitmeinung bei einem anderen Zahnarzt einzuholen. Ist das generell sinnvoll?

Professor Dr. med. Dr. med. dent. Eberhard Fischer-Brandies: Das ist grundsätzlich möglich. Darüber hinaus kann ich Sie zum Beispiel in Bayern auf das sogenannte Zweitmeinungsmodell der kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns verweisen. Hier beraten Zahnärzte neutral, da sie nur beraten, aber nicht behandeln.

3. Ich soll ein Implantat erhalten. Was ist wichtig, damit die Behandlung langfristig erfolgreich ist, was kann ich selbst dazu beitragen?

Dr. med. dent. Hinderk Ohling, Zahnarzt, Spezialist für Funktionsdiagnostik und -therapie als zertifizierter „DROS“-Therapeut in München: Der Positionierung des Implantats kommt eine zentrale Bedeutung zu, denn nur die adäquate Kaudruckbelastung garantiert eine lange Verweildauer des Implantats. Ebenso muss das knöcherne Umfeld, in das das Implantat gesetzt werden soll, genau untersucht werden, idealerweise über eine 3D-Diagnostik. Ein möglichst stabiles bakteriologisches Gleichgewicht im Mund gehört genauso dazu. Dieses kann durch regelmäßige Besuche bei der Dentalhygienikerin erreicht werden.

4. Ich habe mich aus Kostengründen im Ausland einer Zahnersatz-Behandlung unterzogen. Nun tauchen aber größere Probleme auf. Kann ich jetzt trotzdem zur Nachbehandlung zu einem Zahnarzt in Deutschland gehen? Habe ich Regressansprüche gegen den Zahnarzt im Ausland?

Dr. med. dent. Hinderk Ohling: Zur Nachbehandlung können Sie zu einem Zahnarzt in Deutschland gehen, hierfür fallen allerdings separate Kosten an. Im Extremfall muss die gesamte im Ausland eingegliederte Arbeit wieder entfernt werden. Ob es Regressansprüche gegen den ausländischen Zahnarzt gibt, hängt vom jeweiligen Heil-und Kostenplan, beziehungsweise vom Vertrag zwischen Patient und Zahnarzt ab.

5. Ich knirsche nachts mit den Zähnen – mein Arzt sagt, das ist stressbedingt. Kann mir die von Ihnen entwickelte „DROS“-Schiene helfen? Ich habe davon bisher noch nie etwas gehört.

Franz Weiß, Zahntechniker und Gründer der Gesellschaft für Zahngesundheit, Funktion und Ästhetik mbH (GZFA) mit Sitz in München. Als Entwickler der „DROS“-Schiene setzte er anspruchsvolle Standards in der funktionell-ästhetischen Zahnheilkunde: Die DROS-Schiene unterscheidet sich von herkömmlichen Knirscher-Schienen durch die standardisierte Vorgehensweise. Die gesamte Therapie dauert sieben bis zehn Wochen, wobei die Schiene nur nachts getragen wird und einmal pro Woche vom Zahnarzt kontrolliert und feinjustiert wird, bis sich der korrekte Biss eingestellt hat. Mit dieser speziellen Schiene kann man das Zähneknirschen aufhalten, die Folgen beheben, für eine entspannte Kau- und Gesichtsmuskulatur sorgen und den Weg für die eventuell notwendige prothetische Versorgung bereiten.

6. Nach einer umfangreichen Zahnbehandlung mit Brücken und Implantaten habe ich das Gefühl, dass mein Biss nicht mehr stimmt – das bin nicht mehr ich. Mein Zahnarzt sagt, es passt. Was raten Sie mir?

Franz Weiß: Sie sollten bei einem Zahnarzt, der als Funktionsdiagnostiker Erfahrung hat, eine Funktionsanalyse vornehmen lassen, um zu erkennen, wo etwaige Fehlkontakte vorliegen und wie diese therapiert werden können. Langanhaltend kann eine unharmonische Bisslage zu den Symptomen einer gestörten Kaufunktion führen.

7. Ich soll ein hochwertiges Implantat bekommen. Die Kosten dafür werden nach Auskunft meines Zahnarztes nur teilweise von der Kasse getragen. Was zahlen die Kassen bei gesetzlich Versicherten generell hinzu? Wie kann ich mich künftig vor hohen Zuzahlungen schützen?

Michaela Franz, Expertin für Zahnzusatzversicherungen bei den Ergo Direkt Versicherungen, Fürth: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen für das Einbringen eines Implantats in der Regel keine Kosten. Für implantatgetragenen Zahnersatz kann ein befundbezogener Festzuschuss gewährt werden. Gegen hohe Zuzahlungen kann man sich mit einer entsprechenden Zusatzversicherung schützen. Wir empfehlen hier die Tarife ZAB und ZAE (Zahnersatz-Premium). Zudem bieten wir mit dem Zahnkostenoptimierer einen kostenlosen Service an, um Vergleichsangebote einzuholen.

8. Mein Zahnarzt hat mir einen Heil- und Kostenplan für einen Zahnersatz mit Brücken und Kronen vorgelegt mit Gesamtkosten von rund 2.500 Euro – wovon die Kasse einen Festzuschuss von weniger als der Hälfte übernimmt. Kann ich mich jetzt noch bei Ihnen versichern und wenn ja, welche Kosten übernehmen Sie und welche Verpflichtungen gehe ich dabei ein?

Michaela Franz: Für diese Situation empfehlen ich Ihnen beispielsweise unseren Tarif ZEZ, den sogenannten Tarif Zahn-Ersatz-Sofort. Seine Leistung richtet sich nach dem Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Eintritt des Versicherungsfalles erhalten Sie Leistungen für Zahnersatz-Maßnahmen in gleicher Höhe wie den von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Betrag, jedoch nicht mehr als hundert Prozent des Rechnungsbetrages. Als Zahnersatz gelten Kronen, Brücken, Prothesen und implantatgetragener Zahnersatz sowie deren Reparaturen. Voraussetzung ist, dass die medizinisch notwendige Zahnersatz-Maßnahme innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor dem Versicherungsbeginn begonnen und nach dem Versicherungsbeginn beendet wurde. Kein Versicherungsschutz besteht für Zahnersatzmaßnahmen, die bereits vor Versicherungs-Beginn eingegliedert wurden.